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Kärntner Ortstafelstreit: Warum anerkannte Volksgruppen in Österreich spezielle Minderheitenrechte haben (3)

geposted von am 24. August 2010 – 10:52Keine Kommentare

Kärntner Ortstafelstreit. Eine Serie von Martin Zinkner mit Hintergründen, Informationen und Ausblicken zum Kärntner Ortstafelstreit.

In den Medien und der Öffentlichkeit werden sehr oft die Rechte von ansässigen Minderheiten (Volksgruppen) mit den Rechten von zugewanderten Minderheiten (z.B. die während des Jugoslawienkrieges nach Österreich gekommen sind) vermischt. Ansässige Minderheiten haben nämlich gesetzlich garantierte Rechte, wie eben das Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften, zugewanderte Minderheiten jedoch nicht.

Zell Pfarre mit Blick in die Koschuta (Kärnten) - (CC) by Dieter Zirnig

Die Entstehung von Volksgruppen

Österreich war über viele Jahrhunderte ein Vielvölkerstaat. Die Sprache war kein nationales Abgrenzungsmerkmal. Der Kaiser war das wichtige Integrationssymbol für die Bevölkerung des Habsburgerreiches. Nachdem das Reich zerfiel und die Grenzen in Europa nach „ethnischen Merkmalen“ neu gezogen werden sollten gab es natürlich das Problem, dass es keine Grenzziehung nach „ethnischen Merkmalen“ geben kann, weil es an den Grenzen immer zu Vermischungen kommt.

Deshalb blieben nach der Grenzziehung des heutigen Österreichs sprachliche Minderheiten innerhalb von Österreich und Teile der deutschsprachigen Bevölkerung außerhalb der heutigen Grenzen. In fast allen Ländern Europas gibt es nationale, sprachliche und ethnische Minderheiten (hier können nur die Zwergstaaten wie San Marino, der Vatikan oder Andorra ausgenommen werden). Rund 300 Minderheitengruppen mit zirka 100 Millionen Menschen werden in Europa gezählt, die zu 80 verschiedenen Völkern gerechnet werden. Das bedeutet wiederum, dass jeder siebte Einwohner Europas einer Minderheitengruppe innerhalb seines Staates angehört. Das alles zeigt, dass die Idee, Staaten nach nationalen Gesichtspunkten zu bilden, illusorisch war. Durch die neue Grenzziehung Österreichs sind nach dem ersten Weltkrieg auch neue sprachliche Minderheiten in Österreich geschaffen worden, weil Deutsch nun die Staatssprache der Republik war. Österreich hat sich aber dazu verpflichtet Sprache und Kultur der ansässigen Minderheiten zu schützen und zu fördern.

Wie wird eine Volksgruppe zu einer anerkannten Volksgruppe?

Die österreichischen Minderheiten sind so genannte autochthone Minderheiten. Das heißt, dass sie nicht erst durch kürzliche Zuwanderung zu einer zahlenmäßigen Minderheit in Österreich geworden sind, sondern hier „beheimatet“ sind, da sie und ihre Vorfahren in einem bestimmten Gebiet schon lange ansässig sind. In Österreich sind sechs autochthone Minderheiten anerkannt: Burgenlandkroaten, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Ungarn sowie Roma und Sinti. Alle sind in einem gewissen Gebiet schon seit Jahrhunderten beheimatet, so wie es die Slowenen im südlichen Kärnten sind. Ab wann eine Beheimatung anerkannt wird ist von Staat zu Staat verschieden. In der Literatur und von Experten wird eine Beheimatung nach rund 90-100 Jahren angenommen. Teilweise wird auch von drei Generationen gesprochen. Das heißt, ist eine Minderheit in einem gewissen Gebiet über diesen Zeitraum in einer gewissen zahlenmäßigen Stärke vorhanden, so kann diese als Volksgruppe anerkannt werden. Das Ganze klingt jetzt natürlich sehr vage. Das liegt daran, dass es hier keinen automatischen Mechanismus gibt. Prinzipiell bleibt es jedem Staat selbst überlassen wann und ob sie Minderheiten Rechte zuerkennen. Auf internationaler und zwischenstaatlicher Ebene wird hier natürlich dementsprechender Druck ausgeübt. So war ja Österreich auch daran interessiert, dass die deutschsprachige Bevölkerung in Südtirol spezielle Rechte bekommt. Genauso ist Slowenien daran interessiert, dass die slowenischsprachige Bevölkerung in Kärnten geschützt wird.

Wie werden in Österreich Volksgruppen anerkannt?

Österreich hat sich sowohl im Friedensvertrag von St. Germain 1919 wie auch im Staatsvertrag von Wien 1955 zum Schutz der Minderheiten verpflichtet. Namentlich genannt werden im Staatsvertrag von 1955 nur die Kroaten im Burgenland und die Slowenen in Kärnten und der Steiermark. Im Artikel 8 des Bundesverfassungsgesetzes werden der Erhalt, die Sicherung und die Förderung der autochthonen Volksgruppen garantiert. Die Volksgruppen selbst werden aber nicht genannt.

Auch im gültigen Volksgruppengesetz aus dem Jahr 1977 werden die Volksgruppen nicht genannt. Genannt werden die Volksgruppen nur in der: Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte. Das heißt kurz zusammengefasst: wird ein Volksgruppenbeirat eingerichtet, so gilt die Volksgruppe als anerkannt. Zuletzt geschah das für die Volksgruppe der Roma und Sinti im Jahr 1993. Natürlich können auch noch weitere Volksgruppen anerkannt werden, wenn der politische Wille dazu vorhanden ist. Folgende Punkte muss eine Volksgruppe erfüllen um anerkannt zu werden:

Es muss ein Gruppe sein, die

  • in einem gewissen Gebiet in Österreich „beheimatet“ ist,
  • eine eigene Sprache und ein eigenes Volkstum hat und
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Weiter geht es am 31. August mit Teil 4 des Kärntner Ortstafelstreits: Die zahlenmäßige Stärke der Kärntner Slowenen und ihr autochthoner Siedlungsraum

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