“Ein mächtiges Zeichen. Eine Kundgebung for the people!” – SOS Mitmensch über “Machen wir uns stark”
5. September 2010 – 21:10 | Ein Kommentar

Manche Dinge kann man selbst nicht besser machen, deshalb muss man sie einfach unterstützen. “Machen wir uns stark”, unterstützt von SOS Mitmensch, Willi Resetarits und vielen anderen, ist so eine Sache.

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Platzverbot: Die rote Karte nach §§ 36 Abs. 1

geposted von Dieter Zirnig am 10. April 2010 – 13:2511 Kommentare

Dieser Artikel bezieht sich auf meinen überraschenden Platzverweis bei der Wahlkampfveranstaltung von Barbara Rosenkranz am 9. April 2010 in St. Pölten. Ich wurde von Passanten angesprochen, ob ich eine “Akkreditierung” fürs Fotografieren der Bundespräsidenten-Kandidatin habe. Als Zuseher wurde ich der Polizei übergeben und wurde von der Veranstaltung ausgeschlossen. Erst während der Veranstaltung habe ich erfahren, dass ein “Platzverbot” ausgesprochen worden ist. Dieses Platzverbot erlaubt, Menschen ohne Erklärungsbedarf von einer Veranstaltung zu verweisen. Das es sich dabei um eine politische Wahlkampfveranstaltung handelt stimmt mich in Verbindung mit dieser Aktion bedenklich.

Ich bin mir nicht sicher, wie Platzverbot, Politik, Wahlveranstaltungen und Gegenstimmen vereinbar sind. Was sind eure Ansichten und Meinungen dazu?

Nach einigen Recherchen im Internet habe ich herausgefunden, dass bei der Wahlkampfveranstaltung von Barbara Rosenkranz am 9. April 2010 in St. Pölten am Riemerplatz  ein Platzverbot nach §§ 36 Abs. 1  und 49 Sicherheitsgesetz (SPG) ausgesprochen worden ist. Es wurde u.a. auf der landeshauptstadt.at veröffentlicht.

Anmerkung: Die Quelle dieser Anzeige war eine Presseaussendung der Bundespolizeidirektion St. Pölten in der das Platzverbot angekündigt wurde, mit der Bitte um Veröffentlichung in den Medien.

www.landeshauptstadt.at ist das politisch und wirtschaftlich unabhängige
Nachrichten- und Servicemagazin für die Bevölkerung von St. Pölten und den
umliegenden Bezirken.

Grund für dieses Platzverbot, so lese ich in der Verordnung, waren bisherige Erfahrungen bei Wahlkampfveranstaltungen der FPÖ in Klosterneuburg und Wiener Neustadt, wo es zu Zwischenfällen mit Gegenveranstaltern gekommen ist.

Wahlkampfkundgebung Barbara Rosenkranz und Gegendemo mobilisiert Einsatzkräfte

Platzverbot bei der Wahlkampfveranstaltung (neuwal.com)

Der Aufenthalt ist während der Veranstaltung auf dem Riemerplatz generell verboten

  • Ich lese in Punkt 1 dieser Verordnung, dass der Aufenthalt während der Veranstaltung auf dem Riemerplatz generell verboten ist, da  auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen [...] in großem Ausmaß entstehen wird.
  • Ausnahmen werden in Punkt 2 beschrieben. Diese Ausnahmen richten sich meiner Ansicht an einen sehr kleinen Benutzerkreis: Angehörige von Einsatzorganisationen, Vertreter von Behörden, Anrainer, akkreditierte Medienvertreter oder Personen, die in diesem Bereich einen Arzt aufsuchen oder arbeiten. Weiters lese ich den Satz “Veranstalter und Personen, die an der Wahlkampfauftaktveranstaltung von Barbara Rosenkranz teilnehmen und mitwirken”.

Was bedeutet teilnehmen und mitwirken – und was bedeutet nicht teilnehmen und mitwirken?

Wo beginnt eine Nicht-Teilnahme; wie wird das erkannt und wer bestimmt das?
Was passiert, wenn jemand nicht “teilnimmt und mitwirkt”?

Wieso gibt es ein Platzverbot bei politischen Veranstaltungen in einer freien Demokratie?

Platzverbot und Exekution

  • Wer dem Platzverbot zuwider den Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Ich habe gemischte Gefühle beim Durchlesen der Verordnung. Kann ich den Eindruck gewinnen, dass ein diversifiziertes Publikum nicht erwünscht ist?

Ich wundere mich, wieso Politik durch Absicherung mit Einsatzkräften und Exekutive in diesem großen Ausmaß unterstützen bzw. abgesichert werden muß. Ich hatte das Gefühl, dass diese Kombination nicht wirklich passend ist.

Und – dass eine unabhängige Exekutive rigoros darüber entscheiden darf, wer bei einer politischen Veranstaltung teilnehmen darf und nicht.

Es mag sich jeder seine eigene Meinung bilden.

[...]

Gemäß §§ 36 Abs. 1  und 49 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 1991/566 idgF, erlässt die Bundespolizeidirektion St. Pölten folgende Verordnung:

[...]

1. Das Betreten des Bereiches und der Aufenthalt, von der Rathausgasse 1 beginnend bis zur Ecke Rathausgasse/Kremsergasse, bis zur Ecke Wiener Strasse/ Riemerplatz Nr. 3, die Schreinergasse bis zum Haus Schreinergasse 7, vom Riemerplatz bis zur Linzerstrasse 8, Einmündung Prandtauerstrasse (siehe beigeschlossenen Plan), wird von der BPD St. Pölten als Sicherheitsbehörde verboten, da aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder eine allgemeine Gefahr für das Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen wird. Die Nichtbefolgung dieses Verbotes wird als Verwaltungsübertretung erklärt.

2. Am angeführten Ort dürfen sich – abgesehen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – folgende Personen weiterhin aufhalten:

  • Angehörige von Einsatzorganisationen
  • Vertreter von Behörden
  • Anrainer
  • Veranstalter und Personen, die an der Wahlkampfauftaktveranstaltung von Barbara Rosenkranz teilnehmen und mitwirken
  • akkreditierte Medienvertreter
  • Personen, die ein berechtigtes Interesse (insbesondere Hotelaufenthalt, Arbeitsstätte, Arztbesuche etc.) nachweisen können und
  • Personen mit ausdrücklicher Genehmigung der Bundespolizeidirektion St. Pölten

3. Diese Verordnung tritt am 9.4.2010, um 15.00 Uhr in Kraft. Um einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, erfolgt die Kundmachung durch

  • Anschlag und
  • Verlautbarung durch Medien

4. Diese Verordnung wird aufgehoben, sobald die Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist und tritt jedenfalls spätestens nach 3 Monaten nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

5. Hinweis:
Wer dem Platzverbot zuwider den Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

“Das Platzverbot hat sich bewährt”

  • Hunderte Polizisten in Uniform und Zivil, Absperrungen, eine eingerichtete Sperrzone und mehr beherrschen das Bild der Innenstadt von St. Pölten
  • Wie berichtet, verhängte die Polizei über den Riemerplatz ein Platzverbot. Eine Morddrohung von Rechtsextremen welche an die Gegendemonstranten im Internet gerichtet wurde, verschärfte die Situation zusätzlich.
  • Die Wahlkampfkundgebung begann um 16.00 Uhr und rund 400 Besucher waren bei der Wahlkampfveranstaltung anwesend. Ein paar grölende Gegner wurden von der Polizei schon vor dem Betreten weg gewiesen. Das Platzverbot am Riemerplatz hat sich also bewährt und auch die Exekutive hatte alles im Griff.

Quelle:

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11 Kommentare »

  • [...] 10.4.2010, 13:45: Mehr Information zum Platzverbot Update 10.4.2010, 01:30 Es ist nicht ganz leicht, einen Artikel zu veröffentlichen, in dem man [...]

  • Tom Schaffer says:

    gut dass du das rausgesucht hast. ich hab gestern noch eine anfrage ans bürgerservice des innenministeriums geschickt, erwarte aber übers wochenende eher keine antwort.

  • Jim says:

    Q: Wieso gibt es ein Platzverbot bei politischen Veranstaltungen in einer freien Demokratie?

    A: Weil sich vielleicht nicht alle Beteiligten “demokratisch” und “gewaltfrei” verhalten.

    Man sieht an dem Beispiel, dass es viele “harte” Sachen in unseren Gesetzen gibt, die halt üblicherweise nie zur Anwendung kommen.

    Wir sind einfach gewohnt, dass sich alle “brav” verhalten.

    Ich halte solche Dinge leider für absolut notwendig, im Prinzip sind diese Regeln alle “sinnvoll”.

  • Dieter Zirnig says:

    @jim Gut. Wer entscheidet in diesem besagten Fall, was “demokratisch” ist? Wie wird das gemessen und wo liegt die Entscheidungsgrundlage?

  • Jim says:

    Nachsatz… wer schon mal beim WEF in Salzburg oder Co. dabei war (wie ich selbst) weiß was da übrigens noch alles viel darüber hinausgehendes passieren kann.

    Mal ganz zu schweigen von den damals wieder eingeführten Grenzkontrollen und und und.

    Salzburg war damals eine “befestigte Stadt”, da waren echte Grenzen aus Stahlgittern in der Stadt hochgefahren worden, teilweise wurden ganze Straßenzüge für das Wochenende gesperrt etc. nur mehr Anlieger durften “offiziell” da durch etc.etc.

    Wenn man mal ein wenig drüber nachdenkt, dann wäre bei uns auch genau das was die Chinesen während Olympia gemacht haben, rechtlich durchsetzbar, also generelle Demo/Versammlungsverbot ausgenommen auf klar definierten Zonen etc.etc.

  • Jim says:

    @Dieter: DAS ist natürlich die gute Frage.

    Wer hat denn in dem Fall das “Platzverbot” ausgerufen? Nach welchen Richtlinien, Begründungen etc. ist der/diejenige vorgegangen.

  • Katharina says:

    Irgendwie ist das doch anachronistisch oder?
    Da will sich jemand zur Präsidentin aller ÖsterreicherInnen wählen lassen und führt schon bei den Wahlkampfveranstaltungen Maßnahmen ein, die “ihre” zukünftigen “Schäfchen” in Gute und Böse aufteilen.
    Manche Dinge richten sich von selbst…
    wichtig wäre nur, dass das solche Sachen mehr Leute erfahren!

  • Aus meiner Sicht sollte man das in 2 Fragen aufteilen:

    (1) Darf eine politische Gruppierung selbst darüber entscheiden, wer zu ihrer Veranstaltung kommen darf? Ich meine: Ja.

    (2) Darf der Staat nach Belieben öffentliche Plätze sperren? Ich meine: Nein.

    Für Gegendemonstrationen gibt es Regeln, und die funktionieren auch. Aber eine Einzelperson ist keine Gegendemonstration.

    Der eigentliche Skandal ist ja nicht, dass Dich die FPÖ von der Veranstaltung ausschliessen lässt. Der eigentliche Skandal ist, dass die Parteien einfach öffentliche Plätze besetzen und dann dort den Zugang kontrollieren. Ich sage das bewusst als Chef einer Partei.

    Wenn die FPÖ eine “Demonstration” machen will, kann sie das selbstverständlich auf öffentlichem Grund machen. Aber wenn die FPÖ eine “geschlossene Veranstaltung” machen will, soll sie das auf Privatgrund machen.

    Ich denke, es handelt sich hier um den Missbrauch eines Gesetzes.

  • Jim says:

    “Der eigentliche Skandal ist ja nicht, dass Dich die FPÖ von der Veranstaltung ausschliessen lässt. Der eigentliche Skandal ist, dass die Parteien einfach öffentliche Plätze besetzen und dann dort den Zugang kontrollieren.”

    Ich bin da jetzt nicht ganz sicher?

    1.
    Wer hat das “Platzverbot” ausgesprochen?

    2.
    Und soweit aus dem Artikel ersichtlich waren es ja keine Parteimitglieder bzw. FPÖ-Mitarbeiter die vom Platz verwiesen haben, oder?

  • Stefan Egger says:

    Für mich lässt sich das in einen Satz zusammenfassen: Wie kann jemand, der seine Wähler nur handverlesen ansprechen will, für das Amt des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin kandidieren? Das führt für mich das Amtsverständnis ad absurdum.

  • [...] Wahlkampfauftakt nach § 36 SPG der FPÖ in Eisenstadt. Wie schon beim Wahlkampfauftakt von Barbara Rosenkranz in St. Pölten, gab es auch bei der FPÖ-Wahlveranstaltung mit Spitzenkandidat Johannes Tschürtz am Hauptplatz in [...]

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